Für alle Lieferungen des Weingutes, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2.1 Das Angebot ist freibleibend.
2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Weingutes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird das Weingut in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Kunden nicht besonders hinweisen.
3.1 Für die Lieferung gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Weingutes.
3.2 Das Weingut ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird das Weingut den Käufer unverzüglich unterrichten.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten des Weingutes - unmöglich, so wird das Weingut für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird das Weingut den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen das Weingut auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Weingutes seitens seiner Vorlieferanten ist das Weingut von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
3.5 Transportkostenerhöhungen können vom Weingut dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Käufers. Die Gefahr trägt der Käufer; auch bei frachtfreier Lieferung.
3.7 Bei ausverkauften Produkten ist das Weingut berechtigt gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz zu liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar ist.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren befüllt oder anderweitig verwendet werden.
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Käufer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich geworden ist, geltend gemacht werden. Das Weingut haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmen ein Jahr.
5.2 Der Käufer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken.
5.3 Kristalline Ausscheidungen im Wein (Weinstein) beeinträchtigen die Güte unserer Weine nicht und sind somit kein Grund zur Beanstandung.
6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingutes.
6.2 Als Zahlungsmittel werden Bargeld, Scheck und Banküberweisung auf das angegebene Bankkonto akzeptiert; davon abweichende Zahlungsarten - beispielsweise Wechsel - bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.
6.3 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Weingut, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
6.4 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Weingut nicht bestritten werden, oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
7.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Das Weingut kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
7.2 Wird der fällige Kaufpreis nicht nach Mahnung sofort bezahlt, so hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Weingut kann Vorauszahlung, Teilvorauszahlung oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
7.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann das Weingut die Ware auf Kosten des Käufers bei
sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf
Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
7.4 Das Weingut kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der
Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die das Weingut aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Weingutes. Das Weingut ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt das Weingut Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware zum Zeitpunkt des Verschnitts oder Vermischung oder Verpackung entspricht.
8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für das Weingut vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Weingut nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt das Weingut das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
8.5 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an das Weingut ab. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil des Weingutes an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Weingutes stehen zusammen mit anderen, nicht dem Weingut gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an das Weingut ab.
8.6 Der Käufer ist unter jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Weingut auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Weingut die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Weingut die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
8.7 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Die Geschäftsräume des Weingutes sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Weingut und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Weingutes. Beauftragt das Weingut eine Treuhand- oder Inkassostelle mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so kann diese auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Das Weingut oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Weingutes zuständig.